| 1) Bei erstmaliger Erkrankung in einem Prüfungsfach reicht eine einfache ärztliche Bescheinigung, z.B. in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") aus. Wenn keine Berufstätigkeit gegeben ist, kann der Vordruck "Ärztliches Attest zu Begründung der Prüfungsunfähigkeit" verwendet werden. Angaben zu Art und Umfang der Erkrankung können bei dieser erstmaligen Erkrankung unterbleiben. Unter dieser Rubrik genügt dann der Vermerk "prüfungsunfähig". |
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| 2) Bei der zweiten Erkrankung (in diesem Prüfungsfach) ist ein qualifiziertes Attest des Arztes vorzulegen. Dazu können Sie das o. g. Formular verwenden; hier sind neben den übrigen Angaben auch diejenigen zu Art und Umfang der Erkrankung zu machen. Möchten Sie diese Informationen nicht offen legen, gibt es eine Wahlmöglichkeit: Es kann ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden, das lediglich die "Prüfungsunfähigkeit" bescheinigt. Sie können sich an das zuständige Gesundheitsamt Ihres Wohnortes oder des Studienortes wenden. Die Gesundheitsämter behandeln solche Untersuchungsanfragen recht unterschiedlich, wenn Studierende eine Wahlmöglichkeit haben. Bei Problemen hilft das Prüfungsamt gerne weiter. |
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| 3) Bei der dritten Erkrankung (in diesem Prüfungsfach) kann eine weitere durch Krankheit bedingte Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit nur nach Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zugestanden werden. Hierüber werden die Studierenden vor Beginn der Prüfungsphase des Semesters in einem schriftlichen Bescheid informiert. |
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| Ein Attest kann einen Zeitraum umfassen, in den mehrere Prüfungstermine fallen. |
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| Sobald eine Prüfung angetreten wird, verliert das Attest sowohl für diese Prüfung, als auch für alle danach folgenden Termine des Prüfungszeitraums seine Gültigkeit. Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung ist in der Regel nicht möglich. |
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| Der Krankheit der oder des Studierenden ist die Krankheit eines Kindes, für dessen Erziehung sie/er allein verantwortlich ist, gleichzusetzen. Hier genügt immer eine einfache ärztliche Bescheinigung, dass und für welchen Zeitraum das Kind wegen einer Erkrankung die Betreuung des Elternteils benötigt. |
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| Die Frist für die Abgabe eines Attestes ergibt sich aus der Prüfungsordnung. In der Regel ist es am Prüfungstag, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach dem Prüfungstermin im Prüfungsamt oder bei dem/der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses vorzulegen. |
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