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Nur für BAföG-Darlehensempfänger

  1. Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs.5 a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhält der Auszubildende, der zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlaß
    1. in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
    2. in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlußprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich,
    3. in Fällen, in denen der Auszubildende nach § 5 Abs.1 oder § 6 gefördert worden ist und die Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hat, deren Besuch dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr.

      Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlaß nicht, es sei denn, daß sie nach § 5 Abs.1, 3 oder § 6 gefördert worden sind. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist (§ 18 b Abs. 1 BAföG).
  2. Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in dem selben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein Teilerlaß gewährt. Der Erlaß beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
    1. 25 vom Hundert, wenn er innerhalb der Förderungshöchstdauer,
    2. 20 vom Hundert, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
    3. 15 vom Hundert, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer

      die Abschlußprüfung bestanden hat. Absatz 1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung (§ 18 b Abs. 2 BAföG).
  3. Der Antrag auf den leistungsabhängigen Darlehensteilerlaß ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides, das wird etwa 4 1/2 Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer sein, beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zu stellen.
  4. Besteht die Absicht, später einen solchen Antrag auf leistungsabhängigen Darlehensteilerlaß zu stellen, sind vom Darlehensnehmer die Nummern 1.1 mit 1.6 des anliegenden Erfassungsbeleges sorgfältig auszufüllen. Der ausgefüllte Beleg ist in doppelter Ausfertigung (Beleg für das Bundesverwaltungsamt und die Prüfungsstelle) an die Prüfungsstelle zurückzugeben. Die Abgabe dieser Erklärung ist unverzichtbare Voraussetzung für eine spätere Entscheidung über einen Darlehensteilerlaß.

    Hinweis:
    Dem Erfassungsbeleg sollte der letzte Förderungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung beigefügt werden.

  5. Die Prüfungsstellen erteilen keine Auskunft, welche Personen zu den 30-vom-Hundert-Besten des Prüfungsjahrganges gehören. Studenten, die unter diese Personengruppe fallen, werden von der Prüfungsstelle dem Bundesverwaltungsamt in Köln unmittelbar gemeldet.