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Prüfungsamt


Ihre Ansprechpartner/innen


Frau Heidemarie Steger für Prüfungsangelegenheiten des Fachbereichs I - Management, Controlling, HealthCare
Tel.: 0621 / 52 03 - 134, Raum A 24


Herr Holger Schwab
Tel.: 0621 / 5203 - 207, Raum A 24
für Prüfungsangelegenheiten des Fachbereichs III - Dienstleistungen & Consulting,
Studiengänge: Logistik, Wirtschaftsinformatik

Herr Pascal Mayer für Prüfungsangelegenheiten des Fachbereichs II - Marketing und Personalmanagement
Tel.: 0621 / 52 03 - 296, Raum A 22


Frau Beate Frey für Prüfungsangelegenheiten des Fachbereichs III - Dienstleistungen & Consulting
Studiengänge: Finanzdienstleistungen und Corporate Finance, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung
Tel.: 0621 / 52 03 - 180, Raum A 22


Frau Bärbel Ackermann für Prüfungsangelegenheiten des Studienganges BIP und für die Abwicklung der Abschlussarbeiten der Fachbereiche I, II und III
Tel.: 0621 / 52 03 - 319, Raum A 23


Frau Sabine Feuerer für die Abwicklung der Abschlussarbeiten der Fachbereiche I, II und III
Tel.: 0621 / 52 03 - 245, Raum A 23


Sprechzeiten
Montag - Dienstag: 9:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag - Freitag: 9:30 - 12:00 Uhr
(Mittwoch geschlossen)

Besucheranschrift: Ernst-Boehe-Str. 4, 67059 Ludwigshafen


Frau Sabine Amann für Prüfungsangelegenheiten des Fachbereichs IV - Sozial- und Gesundheitswesen, inkl. Abschlussarbeiten
Tel.: 0621 / 5203-551, Raum M 013
Fax.: 0621 / 5203-559


Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 9.30 - 12.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Besucheranschrift: Maxstr. 29, 67059 Ludwigshafen


Leitung: Annabell Terstappen, Diplom-Volkswirtin

Studierende der Weiterbildungsstudiengänge wenden sich bitte an das Amt für Weiterbildung.


Amt für Weiterbildung

Frau Sybille Schön
FB I - Management, Controlling, HealthCare:
Information and Performance Management, MBA
Innovation Management, MBA

FB II - Marketing und Personalmanagement:
Dualer Studiengang Weinbau und Oenologie, B.Sc.
Tel. 0621 / 5203-332
Fax: 0621 / 5203-341
e-mail: sybille.schoen@fh-ludwigshafen.de

Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Ernst-Boehe-Str. 4 / Raum A 28
67059 Ludwigshafen

Anforderungen an ärztliche Atteste bei Prüfungsunfähigkeit

Neue Regelung ab Dezember 2010:

Bei erstmaliger Erkrankung in einem Prüfungsfach reicht eine einfache ärztliche Bescheinigung, z.B. in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") aus. Wenn keine Berufstätigkeit gegeben ist, kann das Formular Attest zur Begründung der Prüfungsunfähigkeit verwendet werden. Angaben zu Art und Umfang der Erkrankung können bei dieser erstmaligen Erkrankung unterbleiben. Unter dieser Rubrik genügt dann der Vermerk "prüfungsunfähig". Diese Erleichterung gilt nur für Modulprüfungen, nicht für die Bachelor- oder Masterarbeit.

Bei der zweiten Erkrankung (in diesem Prüfungsfach) ist ein qualifiziertes Attest des Arztes vorzulegen. Dazu können Sie das o.g. Formular verwenden; hier sind neben den übrigen Angaben auch diejenigen zu Art und Umfang der Erkrankung zu machen. Möchten Sie diese Informationen nicht offen legen, gibt es eine Wahlmöglichkeit: Es kann ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden, das lediglich die "Prüfungsunfähigkeit" bescheinigt. Sie können sich an das zuständige Gesundheitsamt Ihres Wohnortes oder des Studienortes wenden. Die Gesundheitsämter behandeln solche Untersuchungsanfragen recht unterschiedlich, wenn Studierende eine Wahlmöglichkeit haben. Bei Problemen hilft das Prüfungsamt gerne weiter.

Bei der dritten Erkrankung (in diesem Prüfungsfach) kann eine weitere durch Krankheit bedingte Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit nur nach Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zugestanden werden. Hierüber werden die Studierenden vor Beginn der Prüfungsphase des Semesters in einem schriftlichen Bescheid informiert.

Ein Attest kann einen Zeitraum umfassen, in den mehrere Prüfungstermine fallen.

Sobald eine Prüfung angetreten wird, verliert das Attest sowohl für diese Prüfung, als auch für alle danach folgenden Termine des Prüfungszeitraums seine Gültigkeit. Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung ist in der Regel nicht möglich.

Der Krankheit der oder des Studierenden ist die Krankheit eines Kindes, für dessen Erziehung sie/er allein verantwortlich ist, gleichzusetzen. Hier genügt immer eine einfache ärztliche Bescheinigung, dass und für welchen Zeitraum das Kind wegen einer Erkrankung die Betreuung des Elternteils benötigt.
Die Frist für die Abgabe eines Attestes ergibt sich aus der Prüfungsordnung. In der Regel muss es am Prüfungstag vorliegen, ist aber spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Prüfungstermin im Prüfungsamt oder bei der/dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses vorzulegen.

HINWEIS
Falls Sie nicht sicher sind, WIE OFT Sie schon wegen Krankheit nicht an der Prüfung in einem Prüfungsfach (Modul) teilnehmen konnten:
In Ihrer Online-Notenübersicht erscheint in der Spalte „Vermerk“ für jeden entsprechenden Prüfungstermin das Kürzel „KR“. Aber Vorsicht: Die Sortierung erfolgt hier zuerst nach Prüfungssemester. Mehrere „KR“-Einträge zum gleichen Modul sind also i.d.R. nicht unmittelbar untereinander aufgelistet.


Bei Fragen stehen die Mitarbeiter/innen des Prüfungsamtes gerne zur Verfügung.